3.2 Auf die Zulässigkeit der in beiden Berufungsverfahren zahlreich vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel ist, soweit erforderlich, im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit die im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten zusätzlichen Eingaben der Kläger und der Beklagten 2 und 3 zu berücksichtigen sind (vgl. B/12, B/19 im Verfahren BO.2018.28; B/16 im Verfahren BO.2018.30). - 44 -