1.2 Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erweisen sich dabei (vorbehaltlich des schutzwürdigen Interesses am Vollstreckungsbegehren, worauf noch zurückzukommen sein wird [s. E. III.6.2 hernach]) bezüglich beider Berufungen als erfüllt (Art. 59 f.; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario [nicht vermögensrechtliche Streitigkeit], Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufungen ist daher grundsätzlich einzutreten. Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG- ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO). 2. Begründungspflicht der Berufungskläger/innen