1.1 Wie bereits angekündigt (B/7 im Verfahren BO.2018.28; B/6 im Verfahren BO.2018.30) – und von keiner Partei beanstandet – werden die zunächst parallel geführten Berufungsverfahren BO.2018.28 und BO.2018.30 aus Gründen der Zweckmässigkeit (identisches Anfechtungsobjekt, sich überschneidende Anträge, Sachverhaltsund Rechtsfragen) mit Eintritt der Spruchreife vereinigt und die beiden Berufungen in einem einzigen Entscheid beurteilt (Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO; A. STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5). - 42 -