nahmen eingingen bzw. seitens der Kläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 ausdrücklich auf eine solche verzichtet wurde (B/19 im Verfahren BO.2018.28). Weitere Eingaben erfolgten hingegen im Zusammenhang mit der Medienmitteilung der Klägerin 2 vom 23. Oktober 2018, gemäss welcher der Kläger 1 [_________________] freigestellt worden sei und das Arbeitsverhältnis mit ihm per [__Datum__] 2019 aufgelöst werde;