Mit separaten Schreiben vom 22. August 2018 informierte der verfahrensleitende Richter die Parteien in beiden Verfahren dahingehend, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Verhandlung vorgesehen sei und – die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten – voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde (B/12 im Verfahren BO.2018.28 und B/15 im Verfahren BO.2018.30). Daraufhin reichten die Kläger am 3. September 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/16) und die Beklagten 2 und 3 am 28. September 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/16; vgl. auch B/13-15) je eine zusätzliche Eingabe ein, zu denen keine weiteren Stellung-