3.3 Mit separaten Schreiben vom 22. August 2018 informierte der verfahrensleitende Richter die Parteien in beiden Verfahren dahingehend, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Verhandlung vorgesehen sei und – die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten – voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde (B/12 im Verfahren BO.2018.28 und B/15 im Verfahren BO.2018.30).