gegnerische Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der jeweiligen Berufungskläger abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B/10 im Verfahren BO.2018.30 [nachfolgend: Berufungsantwort Beklagte 2 und 3] resp. B/10 im Verfahren BO.2018.28 [nachfolgend: Berufungsantwort Kläger]). Gleich – auch hinsichtlich des Mehrwertsteuerzuschlags – lauten sinngemäss auch die Rechtsbegehren der neu durch Rechtsanwalt Reto T. Annen vertretenen Beklagten 1 in ihrer Berufungsantwort vom 14. August 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/13 [nachfolgend: Berufungsantwort Beklagte 1]).