3), Verpflichtung der Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, eventualiter 7/8 davon, zu übernehmen (Begehren Ziff. 4), und schliesslich Verpflichtung der Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit ihnen, den Klägern, für die erstinstanzlichen Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 320'386.59, eventualiter Fr. 240'289.95, zu bezahlen (Begehren Ziff. 5), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3 (Begehren Ziff. 6).