1), Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle in Bezug auf die bisherigen Entscheidziffern 1-4 sowie die angestrebten Unterlassungsanordnungen (Begehren Ziff. 2), Gutheissung des erstinstanzlichen Genugtuungsbegehrens des Klägers 1 (Begehren Ziff. 3), Verpflichtung der Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, eventualiter 7/8 davon, zu übernehmen (Begehren Ziff.