1 des angefochtenen Teilentscheids und das kostenfällige Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung der Feststellungsklage (Begehren Ziff. 1) sowie subeventualiter die Befreiung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (Begehren Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Kläger (Begehren 3). Letztere ersuchen mit ihrer Berufung, welche neben den Beklagten 2 und 3 auch wieder die Beklagte 1 ins Recht fasst, um Gutheissung ihrer erstinstanzlichen Unterlassungsbegehren (Begehren Ziff. 1), Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art.