59-63 und 71 f.). In der Folge verlangten die Beklagten 2 und 3 die Zustellung der ungeschwärzten klägerischen Honorarnote zur Kenntnisnahme (vi-act. 74) und in einer weiteren Eingabe die Berichtigung zahlreicher Passagen des Verhandlungsprotokolls (vi-act. 78). Beides wurde im Begleitschreiben, welches zusammen mit der schriftlichen Entscheidbegründung (vi-act. 86) am 11. April 2018 versandt wurde, abgewiesen (vi-act. 85). 3. Berufungsverfahren