2.7 Während die Beklagte 1 den Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 akzeptierte und ihrerseits auf eine Begründung verzichtete (vi-act. 67 und 68), verlangte Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl nunmehr noch namens und im Auftrag der Beklagten 2 und 3 nebst der Zustellung des vollständigen Verhandlungsprotokolls und der Einsicht in die Kostennote der Klägerschaft eine schriftliche Urteilsbegründung (vi-act. 69). Die Kläger - 40 -