Darüber hinaus regelte die Vorinstanz die Kostentragungspflicht der solidarisch haftenden Parteien nicht nur im Aussenverhältnis, sondern bestimmte jeweils zugleich auch, wieviel die einzelnen Kläger bzw. Beklagten im Innenverhältnis an Gerichts- resp. Gerichts- und Parteikosten zu tragen hätten bzw. wieviel von der Parteientschädigung auf jeden Kläger entfalle (vgl. Dispositiv Ziff. 7 und 8).