Die Kosten des (unbegründeten) Teilentscheids von Fr. 12'000.00 auferlegte sie im Umfang von 1/4 (d.h. Fr. 3'000.00) den beiden Klägern und im Umfang von 3/4 (d.h. Fr. 9'000.00) den drei Beklagten (Dispositiv Ziff. 7). Letztere verpflichtete sie ausserdem, den Klägern Fr. 160'193.30 für deren Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 8). Darüber hinaus regelte die Vorinstanz die Kostentragungspflicht der solidarisch haftenden Parteien nicht nur im Aussenverhältnis, sondern bestimmte jeweils zugleich auch, wieviel die einzelnen Kläger bzw. Beklagten im Innenverhältnis an Gerichts- resp.