9 betreffend Gewinnherausgabe, welches die Vorinstanz in ein separates Verfahren verwies (Dispositiv Ziff. 5), wies sie die übrigen Klagebegehren (insbesondere das Unterlassungs- und das Genugtuungsbegehren) ab, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit (betrifft die zwölf bereits gelöschten Kommentare auf der Facebook-Seite) abgeschrieben wurden (Dispositiv Ziff. 6). Die Kosten des (unbegründeten) Teilentscheids von Fr. 12'000.00 auferlegte sie im Umfang von 1/4 (d.h. Fr. 3'000.00) den beiden Klägern und im Umfang von 3/4 (d.h. Fr. 9'000.00) den drei Beklagten (Dispositiv Ziff.