Daran anknüpfend verpflichtete sie die Beklagte 1, sämtliche unter Klagebegehren Ziff. 1 genannten Berichte und Leserbriefe in ihrem Onlinearchiv sowie in allen anderen verfügbaren Datenquellen auf ihrer Website, ihrer Facebook-Seite sowie in den Mediendatenbanken SMD und Swissdox als Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Kläger zu kennzeichnen (Dispositiv Ziff. 2), 63 Kommentare auf ihrer Facebook-Seite zu löschen (Dispositiv Ziff. 3) und schliesslich das Entscheiddispositiv in der Printausgabe der ON und auf ihrer Homepage zu publizieren sowie auf ihrer Facebook-Seite mehrmals einen darauf hinweisenden Beitrag zu posten, jeweils