64 [vi-Entscheid]). Darin stellte sie zunächst fest, dass die Berichterstattung der Beklagten 1, 2 und 3 verbunden mit den publizierten Leserbriefen und veröffentlichten Beiträgen auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zu den eingeklagten elf Themengebieten eine persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen den Kläger 1 und die Klägerin 2 darstelle (Entscheiddispositiv Ziff. 1). Daran anknüpfend verpflichtete sie die Beklagte 1, sämtliche unter Klagebegehren Ziff.