2.6 Nachdem sowohl der Rechtsvertreter der Beklagten (vi-act. 58-60) als auch der Rechtsvertreter der Kläger (vi-act. 61-63 bzw. kläg.act. 385) zwischenzeitlich ihre Kostennoten (sowie jene ihres direkten Vorgängers) zu den Akten gereicht hatten, eröffnete die Vorinstanz den Parteien im Dispositiv und mit Kurzbegründung den eingangs aufgeführten Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 (vi-act. 64 [vi-Entscheid]).