2.2 Mit Schreiben vom 18. August 2016 ersuchte der Präsident des Kreisgerichts See-Gaster das Präsidium des Kantonsgerichts um Prüfung der Zuweisung des Verfahrens an ein Gericht eines anderen Gerichtskreises (vi-act. 4). Aufgrund des Anscheins der Befangen- und Voreingenommenheit der festangestellten Richterinnen und Richter des Kreisgerichts See-Gaster überwies der Präsident des Kantonsgerichts das Verfahren mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (vi-act. 5) gestützt auf Art. 57 des Gerichtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Vorinstanz).