6.1) sowie die Feststellung von elf die Persönlichkeit der Klägerin 2 und neun zugleich auch die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzenden Themenberichterstattungen (Ziff. 6.2), die Publikation des Urteils in der Printausgabe, auf der Homepage und mit einem Beitrag sowie einem Link auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (Ziff. 7), die Herausgabe eines nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Gewinns von schätzungsweise mindestens Fr. 100'000.00 (Ziff. 9) und - 38 -