4), das gegenüber sämtlichen Beklagten auszusprechende Verbot, 25 Äusserungen zu verbreiten (Ziff. 5), die Feststellung einer ihre Persönlichkeit verletzenden Kampagne (Ziff. 6.1) sowie die Feststellung von elf die Persönlichkeit der Klägerin 2 und neun zugleich auch die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzenden Themenberichterstattungen (Ziff.