2.1 Der Kläger 1 und die Klägerin 2 empfanden die erwähnte Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend und leiteten deshalb am 24. Februar 2016 beim Vermittlungsamt See ein Schlichtungsverfahren gegen die Beklagten 1, 2 und 3 ein. Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung wurde den Klägern mangels Einigung zwischen den Parteien am 26. Mai 2016 die Klagebewilligung erteilt (vi-act. 1A). Daraufhin reichten die Kläger am 9. August 2016 beim Kreisgericht See-Gaster Klage gegen die Beklagten ein (vi-act. 1). Mit dieser verlangten sie unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Ungehorsamsfall (Klagebegehren Ziff.