1, kläg.act. 295). Daneben betreibt die Beklagte 1 eine eigene Homepage, auf deren Startseite sich u.a. jeweils ein Link zur aktuellen Ausgabe der ON in elektronischer Form findet, sowie eine eigene Facebook-Seite, auf der sie regelmässig Beiträge mit Links zur elektronischen Zeitungsausgabe postet (kläg.act. 74, 93, 101, 106, 178, 196, 206, 209, 211, 216, 227, 228, 252, 260, 262-265, 268, 284). B._______ (Beklagter 2) war lange Zeit Verleger und Chefredaktor der Beklagten 1, C.____________ (Beklagter 3) war für diese als Redaktor tätig.