1. Die Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) sei, soweit darauf einzutreten ist, vollständig abzuweisen. Insbesondere sei/seien: - das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziff. 5) zu bestätigen; - das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziff. 8) zu bestätigen; - das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Berufung abzuweisen und Ziff.