5. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und es sei Ziff. 8 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz i.S. der beklagtischen Anträge in Ziff. 1, eventualiter in Ziff. 2, des Rechtsbegehrens der Berufung vom 14. Mai 2018 der ursprünglichen Beklagten 2 und 3 (Geschäfts Nr. BO.2018.28-K1) abzuändern. - 31 -