3. Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziffer. 10), zu bestätigen.