Im Falle der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Beklagten 1 bis 3 in Abänderung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren 3/4 der vollen Parteientschädigung von CHF 320'386.59, d.h. CHF 240'289.95, zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3. b) Anträge der Beklagten 2 und 3