5. In Abänderung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs (und in vollständiger Gutheissung von Ziff. 11 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1 bis 3 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren die volle Parteientschädigung von CHF 320'386.59 zu bezahlen. Eventualiter: