4. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs (und in vollständiger Gutheissung von Ziff. 11 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1 bis 3 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen. Eventualiter: Im Fall der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs den Klägern 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu 1/8 und den Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit zu 7/8 aufzuerlegen.