3. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 10 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1-3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation "[______________Name___