2. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Anordnungen gemäss Ziff. 1-4 des vorinstanzlichen Urteils sowie gemäss Ziff. 1.1. bis 1.25. vorstehend unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.