Die Verwendung strafrechtlicher und anderweitig skandalisierender Terminologie, namentlich der Begriffe "Entführung", "Deportierung", "Gefängnis", "Verbannung" und "Inhaftierung" zur Beschreibung der im Fall von Marco H. angeordneten Massnahme auf dem Jugendschiff [_Name_]; 1.5. Die Behauptung, die Kesb Linth bzw. der Kläger 1 hätten nur aufgrund des Mediendrucks, namentlich desjenigen der Beklagten, bestimmte von den Medien geforderte Massnahmen umgesetzt; 1.6. Der Kläger 1 sei "machtbesessen" bzw. ein "Tyrann" oder Ähnliches;