2. Eventualiter: Der Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositiv Ziff. 7 und 8) der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er den Beklagten 2 und 3 im Aussenverhältnis ¾ der Gerichtskosten und dem Beklagten 2 im Aussenverhältnis die Hälfte der klägerischen Prozesskosten (d.h. CHF 160'193.30) sowie dem Beklagten 2 im Innenverhältnis jeweils die Hälfte davon auferlegt, und es seien – selbst bei Aufrechterhaltung des Entscheids der Vorinstanz in der Sache – den Beklagten 2 und 3 keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.