Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, während jeweils 24 Stunden nach den Beiträgen gemäss vorstehender Ziff. 4.3. Abs. 1 keine weiteren Beiträge zu veröffentlichen. Die Beiträge sind während mindestens 12 Monaten aufgeschaltet zu lassen. 5. In Bezug auf das Rechtsbegehren Nr. 9. der Kläger betreffend Gewinnherausgabe wird die Klage in ein separates Verfahren verwiesen. 6. Im weiteren Umfang werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.