Die Verlinkung und das Urteil sind so lange aufgeschaltet zu lassen, wie die in obenstehender Ziff. 1 erwähnte Berichterstattung auf der Homepage der Obersee Nachrichten AG, auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten oder an einem anderen Ort, auf den die Obersee Nachrichten AG hinweist, auffindbar ist. - 27 -