10. Die Beklagten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation "[________________Name________________]", [_Ort_], zu überweisen und ihm eine Kopie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen. 11. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten der Beklagten 1-3. b) der Beklagten (gemäss Duplik vom 16. August 2017)