Die Kläger behalten sich die Bezifferung des Gewinnherausgabeanspruchs nach erfolgter, vollständiger Auskunftserteilung durch die Beklagte 1, spätestens aber nach Durchführung und Abschluss des Beweisverfahrens, ausdrücklich vor; Der vorläufige Streitwert dieses Anspruchs wird auf CHF 100'000 geschätzt.