8. Die Verfügungen gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 vorstehend seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet. 9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den durch die persönlichkeitsverletzenden Publikationen erzielten Gewinn zzgl. Zins von 5% seit Klageeinleitung und 8% Mehrwertsteuer herauszugeben;