6. 6.1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Kesb-Kampagne die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 verletzt haben. 6.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Berichterstattung zu nachfolgenden Themen die Persönlichkeit des Klägers 1 und/oder der Klägerin 2 verletzt haben; 6.2.1. Im Fall "Marco H. / Therapieschiff [_Name_]" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.2.