1.32. Ausgabe vom 21.01.2016 a. Aussage, die Schiffstherapie von Marco H. sei "therapeutisch fragwürdig und rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt" (S. 1); b. Aussage, das Jugendschiff komme "anerkanntermassen einem Gefängnis gleich" (dreimal auf S. 5, erste Spalte, im Kommentar des Beklagten 2 und im Kasten unten rechts); c. Die Schiffstherapie sei "weder rechtlich noch pädagogisch haltbar" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5); d. Behauptung schulisch sei nichts erreicht worden (S. 5); e. Aussage: "seelisch wurde das Kind und die Mutter faktisch vergewaltigt" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5).