1.19. Ausgabe vom 20.08.2015 a. Behauptung, die Handlungen des Klägers 1 würden darauf hindeuten, "dass er bereits Partei ergriffen" habe (S. 1); b. Der Kläger 1 habe sich "schon tief in den Firmenstreit verbissen" (S. 1); c. Der Kläger 1 lasse zu, dass die Kesb Linth "von raffinierten Anwälten für Firmenzwecke eingesetzt werden" könne (S. 1); d. Der Kläger 1 "beisse sich fest" (S. 5 Titel); e. Der Kläger 1 werde "vom Baumulti F.__ eingespannt" (S. 5, erste Spalte);