1.15. Ausgabe vom 16.07.2015 a. Behauptung, das Vorgehen der Kesb Linth im Fall Marco H. verstosse gegen die UNO-Konvention über die Rechte der Kinder und Marco H. werde deswegen die Kesb Linth später einklagen können (Vierte Spalte S. 5); b. Bezeichnung der Kesb Linth als Geheimbehörde (zweimal im Kommentar des Beklagten 2, S. 5); c. Behauptung, der Kläger 1 beziehe einen Jahreslohn von mehr als 200 000 Franken (Kommentar des Beklagten 2, S. 5); d. Behauptung, Marco H. müsste zum Orthopäden ins [__Ort__] Spital, er dürfe dies aber nicht (Kasten unten rechts auf S. 5).