28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfassern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32). Hinweis: Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; das Verfahren ist noch hängig. Der entsprechende Entscheid liegt als pdf-Datei vor.