Entscheid Kantonsgericht, 06.07.2020 Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt.