{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nIm Verfahren BO.2018.30-K1 wird die Berufung der Kläger teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings werden von den 25 nachgesuchten Verboten nur\nderen zehn ausgesprochen und auch das nur gegenüber den Beklagten 2 und 3, wohingegen es gegenüber der Beklagten 1 bei der vollumfänglichen Abweisung bleibt, die\nKläger also unterliegen (vgl. E. II.2.3.4.2 zum Zeitpunkt des Wegfalls der Verletzungsgefahr). Mit Wirkung gegenüber allen Beklagten teilweise gutgeheissen wird demgegenüber das Genugtuungsbegehren; hier ist das Obsiegen im Grundsatz zudem stärker zu gewichten, als der Umstand, dass nur etwa ein Drittel der beantragten Genugtuungssumme zugesprochen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erfolgt ebenfalls eine – gemessen an dem,\nwas es betragsmässig ausmacht – bedeutende Abänderung zu Gunsten der Kläger\n(die Beklagten haben 5/6 anstatt 3/4 zu tragen), doch bleibt auch diese etwas hinter der\nbeantragten Abänderung (wonach die Beklagten 7/8 der Kosten zu tragen hätten) zurück. Teilweise gutgeheissen wird schliesslich das Vollstreckungsbegehren, wobei dessen Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Berufungsbegehren doch eher gering ist.\n- 222 -\n\nInsofern rechtfertigt es sich die Gerichtskosten von Fr. 8'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) zur Hälfte den klagenden und zur andern\nHälfte den beklagten Parteien aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem von\nden Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO); er ist ihnen\nim Umfang von je Fr. 1'500.00 von den Beklagten 2 und 3 und – weil sie in Bezug auf\ndas Unterlassungsbegehren vollumfänglich obsiegt – im Umfang von Fr. 1'000.00 von\nder Beklagten 1 zu ersetzen (anteilsmässig; vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss hat schliesslich keine Partei einer Anderen eine Parteientschädigung zu bezahlen.\n- 223 -\n\nEntscheid\n\n1. Die Verfahren BO.2018.28+29-K1 und BO.2018.30-32-K1 werden vereinigt.\n\n2. Die Berufung von B._______ und C.___________ (BO.2018.28+29-K1) wird abgewiesen.\n\n3. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ und der Stadt Rapperswil-\nJona (BO.2018.30-32-K1) werden die Ziff. 6-8 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:\n\n"}