{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nDazu ist was folgt zu bemerken: Zunächst täuschen sich die Beklagten 2 und 3, wenn\nsie behaupten, die von den Klägern eingereichte Kostennote (nach Zeitaufwand) entspreche einer solchen für einen Forderungsprozess mit sehr hohem Streitwert. Nach\nder einschlägigen Honorarordnung vom 22. April 1994 (HonO; vgl. Art. 96 i.V.m. Art.\n105 Abs. 2 ZPO) bemisst sich das Anwaltshonorar bei zivilrechtlichen Forderungsstreitigkeiten nach Streitwert (Art. 13 ff. HonO). Demgegenüber bemisst sich bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten wie der vorliegenden – trotz Gewinnherausgabeund Genugtuungsbegeh-ren – Auseinandersetzung (vgl. BGer 5A_459/2014 E. 4.1\nm.w.H.) das Honorar nach Zeitaufwand, wobei unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt\n- 220 -\n\n(vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 HonO). Die Beklagten 2 und 3, die im erstinstanzlichen Verfahren selbst eine Parteientschädigung nach Aufwand verlangten (vi-act. 59),\ndürften mit dem erwähnten Einwand denn auch eher darauf hinauswollen, dass ein\nAufwand, wie ihn der klägerische Anwalt betrieben habe, allenfalls in einer Streitigkeit\nmit hohem Streitwert angehe, nicht aber in einer, welche die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung betreffe. Selbstredend findet eine solche Geringschätzung immaterieller Ansprüche weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Sodann\nstellt es widersprüchliches Verhalten dar, das gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen\nRechtsschutz verdient, wenn die Beklagten 2 und 3 den Klägern im Zusammenhang\nmit den Prozesskosten vorwerfen, einen überzogenen Aufwand betrieben zu haben,\nnachdem sie zuvor noch an verschiedensten Stellen ihrer Berufung der Auffassung waren, die Kläger hätten noch mehr (Substantiierungs-)Aufwand betreiben müssen (vgl.\nBerufung. S. 12, 99-103; Duplik, S. 29-33). Der diesbezügliche Vorwurf bleibt jedoch\nauch deshalb weitgehend ohne Erfolg, weil er einerseits über weite Strecken zu pauschal gehalten ist (s. E. II.2) und sich andererseits selbst dort, wo die Beklagten 2 und\n3 Beispiele für angeblich unnötigen Aufwand nennen, nicht entnehmen lässt, um welchen Betrag bzw. welche Stundenanzahl sie die Parteientschädigung deshalb herabgesetzt wissen wollen (vgl. BGer 4A_35/2015 E. 3.2 m.w.H.). So beschränken sie sich darauf, zu verlangen, dass der \"gesamte Aufwand\", für die Begründung des Gewinnherausgabebegehrens und für die Substantiierung von Facebook-Einträgen und Leserbriefen herauszurechnen sei und dass \"die für das Sekretariatspersonal geltend gemachten Stunden\" nicht zu vergüten seien (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 129-131), was angesichts dessen, dass die klägerische Kostennote unzählige Seiten und eine unüberschaubare Vielzahl von Aufwandpositionen umfasst, nicht ansatzweise genügt (vgl. viact. 63 und 72), um den Umfang der nachgesuchten Änderung auch nur mittelbar zu\nbestimmen. Da die Kläger indes in ihrer Berufungsantwort immerhin zu Recht anerkennen, dass der für das in ein separates Verfahren verwiesene Gewinnherausgabebegehren geleistete Aufwand abzurechnen gewesen wäre, und diesen nach Durchsicht\nder eigenen Honorarnote selbst mit 12 Stunden veranschlagen (Berufungsantwort Kläger, S. 128 f.), ist die volle Parteientschädigung der Kläger gleichwohl auf\nFr. 317'146.59 (1'135.1 Stunden x Fr. 250.00 [Art. 24 Abs. 1 HonO] zuzüglich der nicht\nbeanstandeten Fr. 9'879.25 für Spesen [Art. 28 HonO] und zuzüglich 8% MwSt. [Art. 29\nHonO) zu reduzieren. Davon haben die Beklagten den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit im Aussenverhältnis und hälftiger Kostenaufteilung zwischen der Beklagten 1\nund dem Beklagten 2 im Innenverhältnis vier Sechstel resp. Fr. 211'431.00 zu ersetzen, wovon im Innenverhältnis wiederum Fr. 140'954.00 (2/3) auf die Klägerin 2 und Fr.\n70'477.00 (1/3) auf den Kläger 1 entfallen.\n\n2. Prozesskosten des Berufungsverfahrens\n- 221 -\n\nAuch für die Verlegung der Prozesskosten der (vereinigten) Berufungsverfahren\n(BO.2018.28 f.-K1 und BO.2018.30-32-K1) gelten die unter E. 1.1.3.2 und 1.1.3.3 hiervor erwähnten Grundsätze. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings bloss noch die\nstrittigen Rechtsbegehren und misst sich der Erfolg des Rechtsmittels daran, ob und in\nwelchem Umfang die beantragte Änderung des vorinstanzlichen Entscheids erreicht\nwird (URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG,\nArt. 106 N 5).\n\n2.1 Verfahren BO.2018.28+29-K1\n\nIm Verfahren BO.2018.28-K1 wird die Berufung der Beklagten 2 und 3 vollumfänglich\nabgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 32'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10\nZiff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) sind deshalb von den unterliegenden Beklagten 2 und 3 zu\ntragen; der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 24'000.00 (vgl. B/8\nim Verfahren BO.2018.28-K1) wird angerechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem haben\ndie Beklagten 2 und 3 den obsiegenden Klägern unter solidarischer Haftbarkeit (vgl.\nArt. 106 Abs. 3 ZPO) eine Parteientschädigung von ermessenweise Fr. 43'190.00 zu\nbezahlen (Art. 6, Art. 23 Abs. 1 lit. a, Art. 24 Abs. 1 HonO: Fr. 40'000.00; zuzüglich\nFr. 1'000.00 pauschal für Barauslagen gemäss Art. 28bis Abs. 1; zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer gemäss Art. 29 HonO; gerundet). Im Innenverhältnis trägt der Beklagte 2\ndabei zwei Drittel und – aufgrund seines weitaus geringeren Anteils an der verletzenden Berichterstattung – der Beklagte 3 ein Drittel der Parteientschädigung.\n\n2.2 Verfahren BO.2018.30-32-K1\n\n"}