{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\neinfachen Streitgenossen richtete – etwa vier Sechstel des Rechtsstreits aus. Entgegen\nder Auffassung der Beklagten 2 und 3 drangen die Kläger damit sodann nicht bloss\nhälftig, sondern vollumfänglich durch. Wird das Hauptbegehren geschützt, fallen Eventualbegehren für die Kostenverteilung nicht in Betracht (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art.\n106 N 3; BK-STERCHI, Art. 106 ZPO N 4). Die Vorinstanz verzichtete deshalb auf einen\nUrteilsspruch zu den Klagebegehren Ziff. 6.2.1-11 (Feststellung von elf persönlichkeitsverletzenden Themenberichterstattungen), weil sie diese im Verhältnis zum geschützten Klagebegehren Ziff. 6.1 (Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne)\nals Eventualbegehren einstufte; es kann hierfür auf E. III.2.4.3 verwiesen werden.\n\nVor diesem Hintergrund erscheint mit Blick auf den Ausgang des (Berufungs-)Verfahrens eine Verlegung im Verhältnis ein Sechstel Kläger zu fünf Sechsteln Beklagte angemessen. Dabei fällt in Bezug auf die restlichen Begehren in Betracht, dass dem Publikationsbegehren und dem Löschungsbegehren ebenfalls entsprochen wurde, dass\naber, wie sich im Berufungsverfahren zeigt, das mehrheitliche Unterliegen betreffend\nUnterlassung eben nicht nur dem \"ganzheitlichen Approach\" der Vorinstanz geschuldet\nist. Auch hätte sich mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zur doppelten Funktion der Urteilspublikation voraussehen lassen, dass diese bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt wird und der zusätzlich eingeklagte Betrag von Fr. 25'000.00\ndaher etwas hoch erscheint (Berufung Kläger, S. 44). Nichtsdestotrotz handelt es sich\nbei der Genugtuung um einen Billigkeitsentscheid, weshalb dem Obsiegen im Grundsatz mehr Gewicht beizumessen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Dass bei richtiger\nBetrachtung von Anfang an – und dannzumal noch gegenüber sämtlichen Beklagten –\neine Minderheit der nachgesuchten Verbote auszusprechen gewesen wäre, wird sodann letztlich dadurch kompensiert, dass umgekehrt auch die Löschungsbegehren nur\nim Grundsatz gutgeheissen wurden.\n\n1.1.4 Somit sind die in der Höhe unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 18'000.00) im Umfang von Fr. 3'000.00 (= 1/6)\nden dafür solidarisch haftenden Klägern und im Umfang von Fr. 15'000.00 (= 5/6) den\ndafür solidarisch haftenden Beklagten aufzuerlegen. Im Innenverhältnis bleibt die anteilsmässige Aufteilung mangels (prozesskonformer) Anfechtung resp. Beanstandung\nunverändert, sodass auf Seiten der Kläger der Kläger 1 Fr. 1'000.00 (= 1/3) und die\nKlägerin 2 Fr. 2'000.00 (= 2/3) tragen und auf Seiten der Beklagten die Beklagte 1 und\nder Beklagte 2 je Fr. 7'500.00 (= 1/2) zu übernehmen haben. Bei der Liquidation der\nGerichtskosten bleibt es dabei, dass der von den Klägern geleistete Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.00 verrechnet wird und die verbleibenden Fr. 6'000.00\nbei den Beklagten erhoben werden (je Fr. 3'000.00 bei der Beklagten 1 und beim Beklagten 2; vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Betrag, den die hierfür solidarisch haftenden\nBeklagten den Klägern zu ersetzen haben, beläuft sich neu jedoch auf Fr. 9'000.00\n(Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n- 219 -\n\n1.2 Parteientschädigung\n\nWeiter haben die Beklagten die Kläger für vier Sechstel (= 5/6 ./. 1/6) der Parteikosten\nim erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\n1.2.1 Die Vorinstanz kürzte die von den Klägern geltend gemachte volle Parteientschädigung von Fr. 375'925.65 auf Fr. 320'386.59 (beide Angaben inkl. Spesen und\nMwSt.), indem sie den angegebenen Aufwand (1'147.1 Stunden), welchen sie als angemessen und ausgewiesen erachtete, mit dem mittleren Stundenhonorar gemäss Art.\n24 Abs. 1 HonO von Fr. 250.00 multiplizierte (vgl. vi-Entscheid, S. 205-207).\n\n1.2.2 In ihrer Berufung (S. 43) stimmen die Kläger den vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung der Parteikosten ausdrücklich zu. Die Beklagten 2 und 3 machen\ndemgegenüber geltend, die Entschädigung stünde in keinem Verhältnis zum klägerischen Interesse, das mittels Klage verfolgt und mittels Teilurteils abgeurteilt worden\nsei. So seien im angefochtenen Entscheid keine monetären Ansprüche der Kläger bejaht worden, sondern lediglich ein immaterieller Anspruch. Die eingereichte klägerische\nHonorarnote entspreche jedoch eher einer Honorarnote, welche bei einem Forderungsprozess mit sehr hohem Streitwert eingereicht werde, als einer Kostennote, die für die\nFeststellung einer Persönlichkeitsverletzung nötig sei. Es sei zudem alleine auf klägerisches Verschulden zurückzuführen, dass der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren 1'147.1 Stunden betragen habe. Abgesehen vom bereits entkräfteten Einwand (s.\nE. 1.1.3.3 hiervor), dass bloss 9% der Klage die gegen sie gerichteten Begehren betroffen hätten, vertreten die Beklagten 2 und 3 ferner die Auffassung, dass der \"gesamte\nAufwand\", den die Kläger für die Substantiierung von Facebook-Einträgen und Leserbriefen geleistet hätten, für die Klage gegen sie unnötig gewesen sei. Dasselbe gelte\nfür den Aufwand betreffend das Gewinnherausgabebegehren, welches erst noch in ein\nseparates Verfahren verwiesen worden sei, und für den in den angegebenen 1'147.1\nStunden enthaltenen Sekretariatsaufwand, welcher bereits im Anwaltshonorar inbegriffen sei (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 129-131).\n\n"}