{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nSoweit alle Beklagten von einem bestimmten Klagebegehren betroffen sind, ergehen\nvorliegend entweder keine unterschiedlichen Entscheide (Feststellungsbegehren) oder\naber wären bei zutreffender Behandlung bereits im erstinstanzlichen Verfahren – aufgrund der dort noch von allen Beklagten ausgehenden Verletzungsgefahr – keine solchen ergangen (Unterlassungsbegehren [s. E. III.2.3.4.2 und E. III.5]). Darüber hinaus\nmögen sich die – rechtskräftigen – Dispositiv Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids\nzwar tatsächlich nur gegen die Beklagte 1 richten. Im Vordergrund des Prozesses\nstand jedoch ganz klar die Feststellung der von den Beklagten (sowie einigen ihrer Leser) gemeinsam begangenen Persönlichkeitsverletzung (Dispositiv Ziff. 1). Diese bildete denn auch den Ausgangspunkt für die nur gegenüber der Beklagten 1 beantragten und erlassenen Anordnungen (vgl. vi-Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191). Im\nSinne der Kohärenz und ihrer solidarischen Inanspruchnahme für die Folgen der gemeinsam begangenen Persönlichkeitsverletzung – bzw. im Falle der Kläger ihres gemeinsamen Überklagens – erscheint die Anordnung der solidarischen Haftung für die\nProzesskosten im konkreten Fall gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als sich die Beklagten – so wie die Kläger nach wie vor – im erstinstanzlichen Verfahren noch freiwillig\ngemeinsam vertreten liessen (vgl. Art. 72 ZPO) und damit zum Ausdruck brachten,\ndass sie gleichgerichtete Interessen verfolgten und sowohl in tatsächlicher als auch in\nrechtlicher Hinsicht identische Positionen vertraten.\n\n1.1.3.3 Zum Verteilschlüssel: Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende\nPartei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Abs. 1). Hat\nkeine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des\nVerfahrens verteilt (Abs. 2). Bei überwiegend nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten\n- 217 -\n\n– wie hier – ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen\n(URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 106 N 6). Dabei sind die im\nRechtsbegehren gestellten Anträge mit dem schliesslich gefällten Entscheid zu vergleichen. Werden von mehreren nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren nur einzelne\ngutgeheissen, ergibt sich der Ausgang des Verfahrens – entgegen dem Dafürhalten der\nBeklagten 2 und 3 – nicht einfach strikt aus der Differenz zwischen der Anzahl gutgeheissener und der Anzahl abgewiesener Rechtsbegehren; vielmehr sind die Begehren\nvorab angemessen zu gewichten (PESENTI, a.a.O., N 440). Bei dieser Gewichtung – die\nsich anders als bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht am Streitwert orientieren\nkann – besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (BGer 5D_193/2014 E. 2.4). Sie\nkann im Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen, beispielsweise nach der\nBedeutung der Begehren untereinander im Rechtsstreit oder im Verhältnis zum Zugesprochenen oder nach dem verursachten Aufwand (BGer 5A_186/2017 E. 4.1.2; BK-\nSTERCHI, Art. 106 ZPO N 7). Ferner kann analog zur für vermögensrechtliche Streitigkeiten in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelung der\nFrage der grundsätzlichen Klagegutheissung ein höheres Gewicht beigemessen werden als der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Anordnung (URWYLER/GRÜTTER,\nDIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6; PESENTI, a.a.O., N 440; BGer 4A_207/2015 E. 3.1).\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gutheissung\ndes Feststellungsbegehrens (Persönlichkeitsverletzung durch eine Vielzahl von Zeitungsartikeln und Leserkommentaren) als primäres Prozessinteresse der Kläger herausstrich. Sie hätte die Bedeutung dieses Rechtsbegehrens im vorliegenden Rechtsstreit sogar noch stärker gewichten sollen. Einerseits deckte es nämlich sämtliche strittigen Äusserungen ab und andererseits bildete es als Vorfrage den Ausgangspunkt für\ndie Beurteilung der weiteren Begehren (Kennzeichnung, Löschung, Genugtuung, Urteilspublikation usw.). Selbst beim Unterlassungsbegehren stellte die Feststellung der\nbereits eingetretenen Persönlichkeitsverletzung immerhin noch einen bedeutenden Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob von den Beklagten (weiterhin) eine\nVerletzungsgefahr ausgehe. Dementsprechend war mit der Feststellung der begangenen Persönlichkeitsverletzung bzw. der Beantwortung der Grundsatzfrage denn auch\nder weitaus grösste Teil des Prozessaufwands verbunden (vi-Entscheid, S. 70-189).\nSoweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 190) geltend machen, die gegen sie\ngerichteten Begehren (Feststellung, Unterlassung und Genugtuung) hätten bloss 29\nder insgesamt 322 Seiten resp. 9% der Klage ausgemacht, betreiben sie Augenwischerei. Abgesehen davon, dass die ersten 40 Seiten der Klage aus Rechtsbegehren und\nInhaltsverzeichnis bestanden, die eigentliche Klagebegründung mithin rund 280 Seiten\numfasste, dienten die Ausführungen im Teil \"II. Formelles\" (Klage S. 42-49) sowie die\nrund 150 Seiten zu den einzelnen Fällen bzw. Themen (Klage, S. 50-196) nämlich auch\nund insbesondere der Begründung des Feststellungsbegehrens. Alles in allem machte\ndas Feststellungsbegehren allein – gerade auch, weil es sich gegen alle drei passiven\n- 218 -\n\n"}