{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\n1.1.2 Die Beklagten 2 und 3, welche unabhängig vom Ausgang in der Sache um die\nBefreiung von Gerichtskosten (im Aussen- und Innenverhältnis) und die Zusprechung\neiner angemessenen Prozessentschädigung ersuchen (Berufungsbegehren Ziff. 2), erblicken in der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten eine unrichtige Anwendung von Art. 106 ZPO. Sie kritisieren zunächst die solidarische Auferlegung der Prozesskosten. Mit Verweis auf eine Literaturstimme (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl.,\nArt. 106 N 10) halten sie dafür, dass eine solche dann nicht in Betracht komme, wenn\ngegen die verschiedenen unterliegenden Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergangen seien. Vorliegend seien gegen die Beklagte 1 deutlich mehr Urteile ergangen\n(Dispositiv Ziff. 1-4) als ihnen gegenüber (Dispositiv Ziff. 1), womit die Anordnung der\nsolidarischen Haftung genauso wie die hälftige Kostenauferlegung zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 im Innenverhältnis Bundesrecht verletze (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 127 f.). Weiter sind sie der Ansicht, die Aufteilung im Verhältnis ein\nViertel Kläger zu drei Vierteln Beklagte möge allenfalls bezüglich der Beklagten 1 rechtmässig sein; sie, die Beklagten 2 und 3, hätten jedoch bei zwei (Unterlassungs- und\n- 215 -\n\nGenugtuungsbegehren) von drei gegen sie gerichteten Rechtsbegehren vollständig\nund beim dritten (Feststellungsbegehren) immerhin noch hälftig (Feststellung der\nRechtswidrigkeit der einzelnen Fallberichterstattungen) obsiegt, weshalb die Kläger\nihnen gegenüber im Gegenteil sogar zu fünf Sechsteln unterlegen seien. Folglich hätten sie, die Beklagten 2 und 3, selbst bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids Anspruch auf eine Parteientschädigung (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 128;\nBerufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 43).\n\nAuch die Kläger erachten die vorinstanzliche Verteilung der Gerichts- und Parteikosten\nim Ergebnis als stossend, weil sie so trotz ‘klarem Obsiegen in der Hauptsache’ die\nHälfte ihrer hohen Kosten zur Abwehr und Sanktionierung dieser einzigartigen, persönlichkeitsverletzenden Kampagne selbst tragen müssten. Angesichts dessen, dass ihre\nprimären Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gesamtkampagne und jeder Teilkampagne vollumfänglich und ihre 300 Löschungsanträge im Grundsatz gutgeheissen worden seien, und eingedenk des Umstands, dass die 25 Unterlassungsbegehren wegen des von der Vorinstanz gewählten ganzheitlichen Ansatzes und das Genugtuungsbegehren u.a. zufolge der durch Gutheissung der übrigen Anträge bereits\neingetretenen Genugtuungswirkung abgewiesen worden seien, erschiene eine Verlegung der Kosten im Verhältnis von einem Achtel (Kläger) zu sieben Achteln (Beklagte)\ndeutlich angemessener (Berufung Kläger, S. 43 f.).\n\n1.1.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagten 2 und 3 für die beantragte Aufhebung der Solidarität, Befreiung von Gerichtskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung mit ihrer Berufung nicht nur die Kläger, sondern (auf der Passivseite) auch\ndie Beklagte 1 hätten ins Recht fassen müssen. Denn im Endeffekt verlangen sie damit\ndie Aufhebung eines Rechtsverhältnisses (solidarische Kostentragung im Aussenverhältnis; je hälftige Kostentragung der Beklagten 1 und des Beklagten 2 im Innenverhältnis), über das – jedenfalls im Innenverhältnis – nur mit Wirkung für alle Beklagten entschieden werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZPO). Damit liegt bezüglich der Anfechtung\nder erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung eine notwendige Streitgenossenschaft vor und ist Begehren Ziff. 2 der beklagtischen Berufung schon mangels\nMiteinbezugs der Beklagten 1 abzuweisen. Indes wäre es aus den nachfolgenden\nGründen auch sonst abzuweisen gewesen.\n\n1.1.3.2 Zur solidarischen Haftung: Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- o-\nder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Diese Regel findet auch auf einfache (aktive und/oder passive) Streitgenossen Anwendung – wie hier\ndie Kläger auf der einen und die Beklagten auf der anderen Seite. In Prozesskonstellationen wie der vorliegenden können die Prozesskosten folglich entweder unterschiedlich (also anteilsmässig) aufgeteilt oder aber allen Streitgenossen solidarisch auferlegt\n- 216 -\n\nwerden (vgl. BGer 4A_625/2015 E. 3.1; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 106 N\n10). Letzteres kommt dabei mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO dann nicht in Betracht, wenn gegen die verschiedenen einfachen Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergehen (BGer 4A_444/2017 E. 6.3; BK-STERCHI, 2012, Art. 106 ZPO N 12; BSK\nZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 106 N 10 m.w.H.). Generell dürfte bei passiven einfachen\nStreitgenossen, die gegen ihren Willen zu solchen wurden, die anteilsmässige Kostentragung die Regel und die solidarische Haftung die Ausnahme bilden (BSK ZPO-\nRUGGLE, Art. 71 N 45; BK-GROSS/ZUBER, 2012, Art. 71 ZPO N 26; PESENTI, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2016, N 467 f.). Eine Ausnahme im Sinne der Anordnung einer solidarischen Haftung für die Prozesskosten rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn\ndie passiven einfachen Streitgenossen einen Schaden gemeinsam verursacht haben\nund der klagenden Partei für die eingeklagte Forderung solidarisch haften (PESENTI,\na.a.O., N 469; vgl. auch BGE 125 III 138 E. 2.a-d zu den Grundsätzen im aktienrechtlichen Verantwortungsprozess; ferner BGer 5A_309/2013 E. 6.4.2).\n\n"}