{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-28-32_2020-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9623&type=1563347022&cHash=6aaf429652ec8cf8840caef32f7b5bd6", "Checksum": "de13d83935d6a0f82dc75268e6dff007"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.28-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:46:13", "Checksum": "c35bccb12f41af15626d15b7964bb0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.07.2020 BO.2018.28-32\n\nnicht nur der Beseitigung dient, sondern dem Kläger 1 sicherlich auch einen gewissen\nAusgleich für die erlittene Unbill zu verschaffen vermag (vgl. dazu BGE 131 III 26\nE. 12.2.1 f. = Pra 2005 Nr. 104; BK-BREHM, Art. 49 OR N 102 ff.; CHK-MÜLLER, 3. Aufl.,\nArt. 49 OR N 18; auch Berufung Kläger, S. 41). Eine Wiedergutmachung in beschränktem Umfang ist, wie die Beklagte 1 in ihrer Berufungsantwort (S. 12 f.) geltend macht,\nvorliegend auch darin zu sehen, dass mit den Beklagten 2 und 3 die fehlbaren Journalisten entlassen (vgl. BGer 2C.2/2000 E. 4.8 betreffend Sanktionierung des fehlbaren\nBeamten) und im Sinne eines Entgegenkommens sämtliche Artikel und Kommentare\nüber die streitgegenständlichen Themen gelöscht wurden (vgl. BK-BREHM, Art. 49 OR\nN 8). Indes führen diese Umstände zwar zu einer Herabsetzung, nicht aber dazu, dass\ndamit der Genugtuungsanspruch des Klägers 1 bereits vollständig ausgeglichen ist.\nDenn einerseits muss bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, dass\ndie Verletzung ausserordentlich schwer wiegt; das gilt sowohl mit Bezug auf den Inhalt\n(schwerste, ungerechtfertigte Vorwürfe und Beleidigungen) und die Dauer (über 2\nJahre hinweg) als auch die Intensität (in unzähligen Zeitungsartikeln, Leserbriefen und\nFacebook-Kommentaren) derselben. Es kommt hinzu, dass die Verletzung hier in einer\nRegionalzeitung sowie auf öffentlich zugänglichen Internetseiten erfolgte und daher einen vergleichsweise grösseren Personenkreis erreichte (vgl. BGE 138 III 337 E. 6.3.6\nund BK-BREHM, Art. 49 OR N 86a, wonach die Verletzung schwerer wiege, wenn sie\nüber die Medien verbreitet worden sei). Andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass\naufgrund des soeben geschilderten Ausmasses der Verletzung auch die Auswirkungen\ndeutlich länger präsent bleiben, als dies beispielsweise bei einmaligen Persönlichkeitsverletzungen der Fall wäre, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass sie im Verlaufe der Zeit langsam abnehmen und irgendwann verblassen. Dass beim Kläger 1 das\nRisiko eines Dauerschadens besteht, behauptete er, wie bereits erörtert, jedenfalls\nnicht rechtzeitig. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der dargelegten\nAuswirkungen, aber auch des durch die gerichtliche Feststellung, die Urteilspublikation\nsowie die Reaktion der Beklagten 1 bereits eingetretenen bzw. eintretenden Genugtuungseffekts, erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger 1 für die erlittene Unbill zusätzlich\neine Entschädigung von Fr. 8'000.00 zuzusprechen. Die solidarisch haftenden Beklagten werden dabei – antragsgemäss – verpflichtet, diese Genugtuungssumme nebst 5%\nZins seit 9. August 2016 (Klageeinreichung) der gemeinnützigen Organisation\n\"[_________________Name______________]\", [_Ort_], zu überweisen (vgl. betreffend\nZahlung an eine Dritte: BK-BREHM, Art. 49 OR N 110 m.w.H.; betreffend Zins BGE 131\nIII 12 E. 8).\n\n7.6 Fazit\n\nZusammenfassend ist die Berufung der Kläger somit auch in diesem Punkt (Begehren\nZiff. 3), wenn auch nicht vollumfänglich in der beantragten Höhe, so doch zumindest\nteilweise gutzuheissen.\n- 214 -\n\nIV. Prozesskosten\n\n1. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens\n\n1.1 Gerichtskosten\n\n1.1.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 18'000.00\n[Art. 10 Abs. 1 Ziff. 121 i.V.m. Art. 6 GKV]) unter Anordnung der solidarischen Haftung\nzu einem Viertel den Klägern und zu drei Vierteln den Beklagten, wodurch Letztere Erstere auch für die Hälfte (3/4 ./. 1/4 = 1/2) ihrer Parteikosten zu entschädigen hatten. Zur\nBegründung des Verteilverhältnisses führte die Vorinstanz aus, dass die Kläger in der\nHauptsache klar obsiegt hätten: Die Kläger seien mit ihrem primären Prozessinteresse\nauf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, mit ihrem Begehren betreffend Urteilspublikation und im Grundsatz auch mit ihren Begehren betreffend Löschung durchgedrungen, wohingegen sie betreffend Unterlassung und Genugtuung unterlegen seien\n(vi-Entscheid, S. 203-207).\n\nWeiter bestimmte die Vorinstanz auch die interne Verteilung unter den Solidarschuldnern. So auferlegte sie die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten im Innenverhältnis zu einem Drittel dem Kläger 1 und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und die von\nden Beklagten zu tragenden Prozesskosten (Gerichtskosten- und Parteientschädigung)\nje zur Hälfte der Beklagten 1 und dem Beklagten 2; den Beklagten 3 nahm sie wegen\nseiner vergleichsweise untergeordneten Rolle von der Pflicht zur Kostentragung im Innenverhältnis aus (vi-Entscheid, S. 204 f.).\n\n"}